Satzung

Vereinssatzung der Keilerey

Inhalt

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5 Beendigung der Mitgliedschaft.
§6 Mitgliedsbeiträge
§7 Organe des Vereins
§8 Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
§10 Auflösung des Vereins

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Keilerey
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat den Sitz in Würzburg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und der Heimatpflege, Förderung der Kunst und Kultur, Förderung der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Förderung der Heimatkunde und des Brauchtums durch möglichst authentische Darstellung des europäischen Mittelalters
b. Besuch, Durchführung und/oder Teilnahme von/an historischen Veranstaltungen
c. Vermittlung und Betätigung im Bereich der darstellenden und bildenden Kunst in Form von historischem Lied- und Tanzgut, Gaukelei, Handwerks- und Handarbeitstechniken
d. Unterweisung und Präsentation von historischen Kampfschulen
e. Wissensvermittlung in den Bereichen der mittelalterlichen Geschichte, Archäologie und Volkskunde unter historisch-politischen, militär-, rechts-, wirtschafts- und sozialgeschichtlichen und kulturellen Aspekten
f. Durchführung von Projekten in Kooperation mit öffentlichen Bildungsträgern (z.B. Schulen, Kindergärten und Museen) zur Förderung und Unterstützung der Heimatpflege und Jugendarbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Er ist ab Einreichung des Antrages für circa sechs Monate Probemitglied und entrichtet den Mitgliedsbeitrag, welcher bei einer Ablehnung anteilig zurückgezahlt wird.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Zustimmung der Gesamtheit der anwesenden Vereinsmitglieder nach Beschluss. Der Termin wird schriftlich vorangekündigt. Die Entscheidung ist dem Antragssteller fernmündlich, postalisch oder digital schriftlich binnen einer Woche mitzuteilen.
(4) Über den Zeitpunkt der Abstimmung der Aufnahme entscheidet der Vorstand in Rücksprache mit den Mitgliedern.
(5) Mit dem Aufnahmebeschluss endet die Probemitgliedschaft.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Sie sind ferner dazu verpflichtet, dem festgelegten Darstellungszeitraum der Jahre 1250- 1350 des europäischen Mittelalters zunehmend anzupassen und Neuanschaffungen auf diesen Zeitabschnitt abzustimmen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen und das Eigentum des Vereins zu benutzen. Sie haben die Pflicht, diese pfleglich zu behandeln. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Stimme muss persönlich oder schriftlich abgegeben werden.
(3) Sollte ein Mitglied aus persönlichen Gründen über einen gewissen Zeitraum nicht an den regelmäßigen Treffen des Vereins teilnehmen können, ruht sein Stimmrecht.
(4) Probemitglieder haben bis zur endgültigen Aufnahme kein Stimmrecht.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat die betreffende Person binnen einer Woche etwaig in ihrem Besitz befindliche Vereinsgegenstände im gebrauchsfähigen Zustand und unversehrt dem Vorstand zu überbringen.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt erfolgt mit sofortiger Wirkung nach Eingang der Kündigung.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Verein hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft bis zur Abstimmung durch die Vereinsmitglieder. Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
(4) Ebenso ist der Vorstand in einer 100%en Entscheidung berechtigt, einen Ausschluss auszusprechen.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach zweifacher schriftlicher Mahnung nicht voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der Beschluss wird nicht dem betroffenen Mitglied, aber den verbleibenden Mitgliedern bekannt gemacht.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Ihre Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
(5) Von Probemitgliedern werden ebenso Beiträge erhoben, werden bei Nichtaufnahme jedoch anteilig nach Monaten zurückbezahlt.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. In der Übergangszeit bis zur Wahl ist der Vorstand befugt das Amt vorläufig zu besetzen.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Beschlüsse, welche Verfügungen aus dem Vereinsvermögen nach sich ziehen, sind durch absolute Mehrheit der Vereinsmitglieder zu billigen. Über Verfügungen bis zu einem Betrag von 500 (in Worten: fünfhundert) € aus dem Vereinsvermögen kann der Vorstand frei entscheiden.
(6) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich.
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe eines Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die kann auch in elektronischer Form auf die im internen Bereich angegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung in schriftlicher Form. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands (alle 2 Jahre)
d) Satzungsänderungen
e) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Die Auflösung des Vereins
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungsantrag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungsantrag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit erhalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollanten zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§10 Spaltung, Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Spaltung wird das Vereinsvermögen aufgeteilt, je nach der betreffenden Personenstärke.
(4) Bei Spaltung des Vereins verbleibt das Namensrecht beim aktuellen Vorstand
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
Mainfränkische Museum Würzburg mit Stadtgeschichtlicher Abteilung im Fürstenbaumuseum
Festung Marienberg
Oberer Burgweg
97082 Würzburg,
welches das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden soll.